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Schlagwörter: Aktionen, Dividenden, ETFs, IB, Jahresertrag
- Dieses Thema hat 76 Antworten sowie 14 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 1 Jahr, 11 Monaten von Sebastian aktualisiert.
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2. Mai 2013 um 20:17 Uhr #16774
Ich hatte damals einen solchen UBS-Fonds mit Reinvestition der Erträge. Aber ich habe es verkauft, weil es nicht mehr meiner Strategie entsprach... und es ist ziemlich undurchsichtig, denke ich.
Steuersoftware, manchmal sogar eine vom Staat bereitgestellte, berechnet automatisch die steuerpflichtige Rendite, auch wenn das Geld in den Fonds reinvestiert wird.
2. Mai 2013 um 23:43 Uhr #16775Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe die Frage allgemein gestellt, dachte aber hauptsächlich an exotische Markt-ETFs oder Portfoliofonds wie Templeton Global Total Return oder M6G Optimal Income.
Ich gehe davon aus, dass die Steuersoftware nur in der Schweiz gelistete Produkte verwaltet. Ich hätte also kein Interesse daran, einen US-ETF wie Vanguard zu kaufen.3. Mai 2013 um 19:41 Uhr #16776VStax beispielsweise verwaltet einen Großteil der US-Aktien. Andererseits gibt es weder Templeton noch Vanguard.
3. Mai 2013 um 23:19 Uhr #16777Ok, danke, ich werde mich damit befassen.
10. Mai 2013 um 22:39 Uhr #16786Okay, ich habe meine Recherche fortgesetzt und diese Seite gefunden: http://www.ictax.admin.ch/static/fr/index.html
Für einige Fonds habe ich dort Daten gefunden, für fast alle ausländischen Fonds jedoch keine.
Wenn mir also jemand mit Wohnsitz in der Schweiz und Fonds/ETFs in seinem Portfolio, die nicht von der Steuerverwaltung ausgewiesen werden, sagen könnte, wie die Steuererklärung ausgeht, wäre ich unendlich dankbar.11. Mai 2013 um 03:25 Uhr #16787Haben Sie versucht, direkt Kontakt zum Finanzamt aufzunehmen?
12. Mai 2013 um 21:17 Uhr #16789Nein, ich traue mich nicht, dem Finanzamt irgendwelche Fragen zu stellen.
Ein altes Trauma, das ich aus Frankreich verschwiegen habe: Wenn man eine Frage stellt, bekommt man keine Antwort, sondern eine Steuerprüfung!
Allerdings werde ich meinem Bankier die Frage stellen. Das sollte er wissen.
Es wundert mich immer noch, dass es niemandem so geht wie mir. Natürlich ist es besser, direkt in Aktien zu investieren, aber in bestimmten Märkten ist dies fast unmöglich und ETFs sind heutzutage so weit verbreitet.13. Mai 2013 um 20:18 Uhr #16790Ja, der Banker sollte Ihnen antworten können! Dafür wird er bezahlt.
Ansonsten noch eine Möglichkeit: Du erklärst nichts...
Nun, in Frankreich ist das kein Grund zum Lachen! Wenn wir Sie so behandeln, wundert es mich nicht, dass Sie lieber alles vor dem Finanzamt verbergen!
13. Mai 2013 um 22:24 Uhr #16791Sagte Jerome
Ansonsten noch eine Möglichkeit: Du erklärst nichts...Ja, kurzfristig funktioniert es in der Schweiz zwar noch, nichts zu deklarieren, aber bei allem, was derzeit über den automatischen Informationsaustausch diskutiert wird, werden die Banken in Kürze auch die Daten an die Schweizer Steuerbehörden übermitteln, und das könnte sein teuer. + gut + Zinsen.
Nun, in Frankreich ist das kein Grund zum Lachen! Wenn wir Sie so behandeln, wundert es mich nicht, dass Sie lieber alles vor dem Finanzamt verbergen!
In Frankreich steht der steuerzahlende Bürger im Dienste des Staates und nicht umgekehrt, wie es sein sollte
14. Mai 2013 um 13:20 Uhr #16792Ja, der Banker sollte Ihnen antworten können! Dafür wird er bezahlt.
Wenn Sie meiner Erfahrung nach kein guter Kunde der Bank sind (d. h. wenn Sie über beträchtliche Vermögenswerte bei der besagten Bank verfügen UND deren schlechte Produkte und Zuschläge kaufen), wird der Bankberater allen Fragen zu Steuern mit der Begründung ausweichen, dass er es nicht ist kompetent in dieser Angelegenheit. Wenn Sie hingegen ein Vermögen von mehreren Millionen auf der Bank haben, leitet derselbe Berater Sie an seine Steuerabteilung weiter und Sie sind sehr gut beraten!
17. September 2013 um 14:01 Uhr #16869Dividendenbesteuerung:
Anstatt mich mit Geschichten über die Besteuerung französischer Einkünfte zu beschäftigen, habe ich alles vermasselt und die entsprechenden Euro in Werte aus Nordeuropa – Deutschland, Holland und Finnland – gesetzt.
Bilaterale Steuerrückforderungsabkommen mit diesen Ländern sind viel klarer und weniger unersättlich.
Ich habe gerade meinen Steuerbescheid für 2013 erhalten: darin sind die vollen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2012 – 2013 enthalten.
(Als französisches Einkommen hatte ich die von SCPI-Wertpapieren und -Aktien, die ich noch nicht loswerden konnte.)
Da die Schweiz seit zwei Jahren kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, betragen die Sozialversicherungsbeiträge etwa 66 %
Ich bin zur Vorauszahlung verpflichtet, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in die Tat umgesetzt wird – dann wird es eine gewisse Zeit dauern, bis die Rückerstattungen erfolgen. Angesichts der Situation der Staatsfinanzen denke ich
dass Sie mehrere Jahre warten müssen – Aufgrund meines Alters ist es unwahrscheinlich, dass ich diese Erstattungen zu Lebzeiten erhalten werde
Außerdem werde ich diesen Betrag meinem Lieblingsneffen per Testament zur Rückzahlung vermachen –
26. April 2014 um 10:44 Uhr #16999Sagte Jerome
Für Schweizer Wertpapiere beträgt die Quellensteuer 35%, die bei Angabe im Einkommensteil der Steuererklärung erstattungsfähig ist
Für ausländische Wertpapiere wie US-Wertpapiere beträgt sie 15% nicht erstattungsfähige ausländische Steuer + 15% erstattungsfähige Schweizer Steuer, wenn sie im Einkommensteil der Steuererklärung angegeben wirdAuf der Steuerwebsite des Kantons Genf bin ich auf folgende Passage gestoßen (siehe insbesondere den ***):
„Die Schweiz hat mit bestimmten Drittstaaten Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren abgeschlossen. Diese vermeiden eine Doppelbesteuerung, indem sie dem Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz ***die Möglichkeit bieten, eine Senkung der schweizerischen Steuern zu beantragen, um ausländische Steuern auszugleichen, deren Erstattung voraussichtlich unwahrscheinlich ist***. Bei der betreffenden Entlastung handelt es sich um einen pauschalen Steuerabzug. »
Dann auf der Seite:
Wir finden die folgende Passage:
Die seit 1965 abgeschlossenen bzw. überarbeiteten Abkommen vermeiden eine Doppelbesteuerung, indem sie Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz die Möglichkeit bieten, eine Befreiung von der Schweizer Steuer zu beantragen, um die Steuern auszugleichen, die diese Staaten auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erheben und die voraussichtlich nicht erhoben werden erholt. Bei der betreffenden Entlastung handelt es sich um eine pauschale Anrechnung von Steuern im Sinne der Verordnung des Bundesrates vom 22. August 1967 über die pauschale Anrechnung von Steuern. Am 9. März 2001 wurde diese Verordnung an das System der jährlichen Postnumerando-Besteuerung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden angepasst. Steuern, die während eines Jahres in den in Anhang II aufgeführten Vertragsstaaten tatsächlich erhoben wurden und zu deren Ermäßigung diese Staaten nach dem anwendbaren Abkommen nicht verpflichtet sind, werden von der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise an den Begünstigten zurückerstattet der Einkommensberechtigte, der dort seinen Wohnsitz hat; Diese Ermäßigung funktioniert vergleichbar mit der eidgenössischen Quellensteuer***. Wie aus der Bezeichnung hervorgeht, erfolgt die Anrechnung der Steuer pauschal, das heißt, sie erfolgt pauschal für alle aus den Vertragsstaaten stammenden Einkünfte in einem einzigen Betrag, ohne dass es zu einer Verteilung auf jede einzelne Schweizer Steuer kommt.
(…)
10. Zahlung des Betrages der festgesetzten Steueranrechnung
Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird je nach kantonaler Praxis entweder durch ***Anrechnung auf die Steuer (Abzug auf dem Beleg) oder in bar*** entrichtet.–> Wenn ich das richtig verstehe, könnte der „nicht rückerstattbare“ 15% auf US-Dividenden einen Abschlag darstellen, ist das fair?
26. April 2014 um 12:11 Uhr #17000Hallo J@L
Ich bin kein Spezialist, aber in einem Forum wurde darauf hingewiesen, dass nicht wiederherstellbare 15%s kein Rabatt sind:
Was die US-Erholung angeht, muss diese ein gewisses Maß erreichen –
Meine Steuererfahrung zu diesem Thema: Kopfschmerzen, es sei denn, Sie haben am Jahresende eine detaillierte Abrechnung Ihres Vorgesetzten –
Tatsächlich ist das vierteljährliche Einkommen unterschiedlich hoch, und auch der Wert des Vermögens am Jahresende ist unterschiedlich –
Ich interessierte mich für drei sehr empfehlenswerte Wertpapiere, leider wurde eine weniger vielversprechende finanzielle Zukunft nicht berücksichtigt.
denn das müsste in Europa berücksichtigt werden
Coca-Cola – Kampagnen gegen Fettleibigkeit –
Lorillard: Anti-Raucher-Programme
VCO: Vino da Concha: Sehr wichtige und profitable Weinberge in Chile … aber was soll man von der Gesundheit ihrer Währung halten …26. April 2014 um 14:57 Uhr #17002Also: Auf die jährliche Besteuerung kommt es an. Um eine Rückerstattung der Standardgebühr (andere Länder) oder der zusätzlichen US-Quellensteuer zu beantragen, müssen ein oder zwei Formulare ausgefüllt werden.
Für Wallis: http://www.vs.ch/Data/formule/DS_10/fml_0000001963.pdf (USA + andere Länder)
Für den Kanton Waadt:
http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/organisation/dfin/aci/fichiers_pdf/DA-1_2013.pdf (andere Länder)
http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/organisation/dfin/aci/fichiers_pdf/R-US_164_2013.pdf (USA)
Für Genf konnte ich es nicht finden.Das ist alles schwer und komplex. Um Ärger zu vermeiden, verwenden Sie am besten die von den kantonalen Verwaltungen bereitgestellte Software; die Formulare für die Rückerstattung der Quellensteuer, der zusätzlichen USA-Quellensteuer und der Festanrechnung erfolgen automatisch.
Für Genf: http://www.getax.ch/support/telecharger
Für Waadt: http://www.vd.ch/themes/etat-droit-finances/impots/vaudtax/vaudtax-2013/telecharger-vaudtax-2013/
Für Wallis: http://www.vs.ch/Public/public_fml/fml_list.asp?Language=fr&MenuID=31859&Code=VSTAX13&ServiceID=10&Color=10Ein interessanter Link von der Steuerverwaltung des Kantons Bern:
27. April 2014 um 10:00 Uhr #17003Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich werde daher daran arbeiten, den nicht wiederherstellbaren Teil wiederherzustellen.
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