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  • #16774
    Hieronymus
    Administrator

      Ich hatte damals einen solchen UBS-Fonds mit Reinvestition der Erträge. Aber ich habe es verkauft, weil es nicht mehr meiner Strategie entsprach... und es ist ziemlich undurchsichtig, denke ich.

      Steuersoftware, manchmal sogar eine vom Staat bereitgestellte, berechnet automatisch die steuerpflichtige Rendite, auch wenn das Geld in den Fonds reinvestiert wird. 

       

      #16775

      Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe die Frage allgemein gestellt, dachte aber hauptsächlich an exotische Markt-ETFs oder Portfoliofonds wie Templeton Global Total Return oder M6G Optimal Income.
      Ich gehe davon aus, dass die Steuersoftware nur in der Schweiz gelistete Produkte verwaltet. Ich hätte also kein Interesse daran, einen US-ETF wie Vanguard zu kaufen.

      #16776
      Hieronymus
      Administrator

        VStax beispielsweise verwaltet einen Großteil der US-Aktien. Andererseits gibt es weder Templeton noch Vanguard.

         

        #16777

        Ok, danke, ich werde mich damit befassen.

        #16786

        Okay, ich habe meine Recherche fortgesetzt und diese Seite gefunden: http://www.ictax.admin.ch/static/fr/index.html
        Für einige Fonds habe ich dort Daten gefunden, für fast alle ausländischen Fonds jedoch keine.
        Wenn mir also jemand mit Wohnsitz in der Schweiz und Fonds/ETFs in seinem Portfolio, die nicht von der Steuerverwaltung ausgewiesen werden, sagen könnte, wie die Steuererklärung ausgeht, wäre ich unendlich dankbar.

        #16787
        Hieronymus
        Administrator

          Haben Sie versucht, direkt Kontakt zum Finanzamt aufzunehmen?

          #16789

          Nein, ich traue mich nicht, dem Finanzamt irgendwelche Fragen zu stellen.
          Ein altes Trauma, das ich aus Frankreich verschwiegen habe: Wenn man eine Frage stellt, bekommt man keine Antwort, sondern eine Steuerprüfung!
          Allerdings werde ich meinem Bankier die Frage stellen. Das sollte er wissen.
          Es wundert mich immer noch, dass es niemandem so geht wie mir. Natürlich ist es besser, direkt in Aktien zu investieren, aber in bestimmten Märkten ist dies fast unmöglich und ETFs sind heutzutage so weit verbreitet.

          #16790
          Hieronymus
          Administrator

            Ja, der Banker sollte Ihnen antworten können! Dafür wird er bezahlt.

            Ansonsten noch eine Möglichkeit: Du erklärst nichts...

            Nun, in Frankreich ist das kein Grund zum Lachen! Wenn wir Sie so behandeln, wundert es mich nicht, dass Sie lieber alles vor dem Finanzamt verbergen!

            #16791

            Sagte Jerome
            Ansonsten noch eine Möglichkeit: Du erklärst nichts...

            Ja, kurzfristig funktioniert es in der Schweiz zwar noch, nichts zu deklarieren, aber bei allem, was derzeit über den automatischen Informationsaustausch diskutiert wird, werden die Banken in Kürze auch die Daten an die Schweizer Steuerbehörden übermitteln, und das könnte sein teuer. + gut + Zinsen.

            Nun, in Frankreich ist das kein Grund zum Lachen! Wenn wir Sie so behandeln, wundert es mich nicht, dass Sie lieber alles vor dem Finanzamt verbergen!

            In Frankreich steht der steuerzahlende Bürger im Dienste des Staates und nicht umgekehrt, wie es sein sollte

             

             

            #16792

            Ja, der Banker sollte Ihnen antworten können! Dafür wird er bezahlt.

            Wenn Sie meiner Erfahrung nach kein guter Kunde der Bank sind (d. h. wenn Sie über beträchtliche Vermögenswerte bei der besagten Bank verfügen UND deren schlechte Produkte und Zuschläge kaufen), wird der Bankberater allen Fragen zu Steuern mit der Begründung ausweichen, dass er es nicht ist kompetent in dieser Angelegenheit. Wenn Sie hingegen ein Vermögen von mehreren Millionen auf der Bank haben, leitet derselbe Berater Sie an seine Steuerabteilung weiter und Sie sind sehr gut beraten!

            #16869
            swx

              Dividendenbesteuerung:

              Anstatt mich mit Geschichten über die Besteuerung französischer Einkünfte zu beschäftigen, habe ich alles vermasselt und die entsprechenden Euro in Werte aus Nordeuropa – Deutschland, Holland und Finnland – gesetzt.

              Bilaterale Steuerrückforderungsabkommen mit diesen Ländern sind viel klarer und weniger unersättlich.

               Ich habe gerade meinen Steuerbescheid für 2013 erhalten: darin sind die vollen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2012 – 2013 enthalten.

               (Als französisches Einkommen hatte ich die von SCPI-Wertpapieren und -Aktien, die ich noch nicht loswerden konnte.)

              Da die Schweiz seit zwei Jahren kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, betragen die Sozialversicherungsbeiträge etwa 66 %

              Ich bin zur Vorauszahlung verpflichtet, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in die Tat umgesetzt wird – dann wird es eine gewisse Zeit dauern, bis die Rückerstattungen erfolgen. Angesichts der Situation der Staatsfinanzen denke ich

              dass Sie mehrere Jahre warten müssen – Aufgrund meines Alters ist es unwahrscheinlich, dass ich diese Erstattungen zu Lebzeiten erhalten werde

              Außerdem werde ich diesen Betrag meinem Lieblingsneffen per Testament zur Rückzahlung vermachen –

              #16999

              Sagte Jerome

              Für Schweizer Wertpapiere beträgt die Quellensteuer 35%, die bei Angabe im Einkommensteil der Steuererklärung erstattungsfähig ist
              Für ausländische Wertpapiere wie US-Wertpapiere beträgt sie 15% nicht erstattungsfähige ausländische Steuer + 15% erstattungsfähige Schweizer Steuer, wenn sie im Einkommensteil der Steuererklärung angegeben wird

              Auf der Steuerwebsite des Kantons Genf bin ich auf folgende Passage gestoßen (siehe insbesondere den ***):

              „Die Schweiz hat mit bestimmten Drittstaaten Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren abgeschlossen. Diese vermeiden eine Doppelbesteuerung, indem sie dem Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz ***die Möglichkeit bieten, eine Senkung der schweizerischen Steuern zu beantragen, um ausländische Steuern auszugleichen, deren Erstattung voraussichtlich unwahrscheinlich ist***. Bei der betreffenden Entlastung handelt es sich um einen pauschalen Steuerabzug. »

              Dann auf der Seite:

              http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dokumentation/00207/00431/index.html?lang=fr&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1ae2IZn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIR9gWym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s-

              Wir finden die folgende Passage:

              Die seit 1965 abgeschlossenen bzw. überarbeiteten Abkommen vermeiden eine Doppelbesteuerung, indem sie Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz die Möglichkeit bieten, eine Befreiung von der Schweizer Steuer zu beantragen, um die Steuern auszugleichen, die diese Staaten auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erheben und die voraussichtlich nicht erhoben werden erholt. Bei der betreffenden Entlastung handelt es sich um eine pauschale Anrechnung von Steuern im Sinne der Verordnung des Bundesrates vom 22. August 1967 über die pauschale Anrechnung von Steuern. Am 9. März 2001 wurde diese Verordnung an das System der jährlichen Postnumerando-Besteuerung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden angepasst. Steuern, die während eines Jahres in den in Anhang II aufgeführten Vertragsstaaten tatsächlich erhoben wurden und zu deren Ermäßigung diese Staaten nach dem anwendbaren Abkommen nicht verpflichtet sind, werden von der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise an den Begünstigten zurückerstattet der Einkommensberechtigte, der dort seinen Wohnsitz hat; Diese Ermäßigung funktioniert vergleichbar mit der eidgenössischen Quellensteuer***. Wie aus der Bezeichnung hervorgeht, erfolgt die Anrechnung der Steuer pauschal, das heißt, sie erfolgt pauschal für alle aus den Vertragsstaaten stammenden Einkünfte in einem einzigen Betrag, ohne dass es zu einer Verteilung auf jede einzelne Schweizer Steuer kommt.
              (…)
              10. Zahlung des Betrages der festgesetzten Steueranrechnung
              Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird je nach kantonaler Praxis entweder durch ***Anrechnung auf die Steuer (Abzug auf dem Beleg) oder in bar*** entrichtet.

              –> Wenn ich das richtig verstehe, könnte der „nicht rückerstattbare“ 15% auf US-Dividenden einen Abschlag darstellen, ist das fair?

              #17000
              swx

                Hallo J@L
                Ich bin kein Spezialist, aber in einem Forum wurde darauf hingewiesen, dass nicht wiederherstellbare 15%s kein Rabatt sind:
                Was die US-Erholung angeht, muss diese ein gewisses Maß erreichen –
                Meine Steuererfahrung zu diesem Thema: Kopfschmerzen, es sei denn, Sie haben am Jahresende eine detaillierte Abrechnung Ihres Vorgesetzten –
                Tatsächlich ist das vierteljährliche Einkommen unterschiedlich hoch, und auch der Wert des Vermögens am Jahresende ist unterschiedlich –
                Ich interessierte mich für drei sehr empfehlenswerte Wertpapiere, leider wurde eine weniger vielversprechende finanzielle Zukunft nicht berücksichtigt.
                denn das müsste in Europa berücksichtigt werden
                Coca-Cola – Kampagnen gegen Fettleibigkeit –
                Lorillard: Anti-Raucher-Programme
                VCO: Vino da Concha: Sehr wichtige und profitable Weinberge in Chile … aber was soll man von der Gesundheit ihrer Währung halten …

                #17002
                Hieronymus
                Administrator

                  Also: Auf die jährliche Besteuerung kommt es an. Um eine Rückerstattung der Standardgebühr (andere Länder) oder der zusätzlichen US-Quellensteuer zu beantragen, müssen ein oder zwei Formulare ausgefüllt werden.
                  Für Wallis: http://www.vs.ch/Data/formule/DS_10/fml_0000001963.pdf (USA + andere Länder)
                  Für den Kanton Waadt:
                  http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/organisation/dfin/aci/fichiers_pdf/DA-1_2013.pdf (andere Länder)
                  http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/organisation/dfin/aci/fichiers_pdf/R-US_164_2013.pdf (USA)
                  Für Genf konnte ich es nicht finden.

                  Das ist alles schwer und komplex. Um Ärger zu vermeiden, verwenden Sie am besten die von den kantonalen Verwaltungen bereitgestellte Software; die Formulare für die Rückerstattung der Quellensteuer, der zusätzlichen USA-Quellensteuer und der Festanrechnung erfolgen automatisch.

                  Für Genf: http://www.getax.ch/support/telecharger
                  Für Waadt: http://www.vd.ch/themes/etat-droit-finances/impots/vaudtax/vaudtax-2013/telecharger-vaudtax-2013/
                  Für Wallis: http://www.vs.ch/Public/public_fml/fml_list.asp?Language=fr&MenuID=31859&Code=VSTAX13&ServiceID=10&Color=10

                  Ein interessanter Link von der Steuerverwaltung des Kantons Bern:

                  http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfofr/Prise+en+compte+des+imp%F4ts+retenus+%E0+l’%E9tranger+sur+des+dividendes,+int%E9r%EAts+ou+redevances+de+licences

                  #17003

                  Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich werde daher daran arbeiten, den nicht wiederherstellbaren Teil wiederherzustellen. Lachen

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